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Haus der Heimat, Wien
Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft in Österreich (DAG)
Pressedienst der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG)
PA2012–14; 02.08.2012
Restitutionsgesetzgebung Serbien – Klarstellung zum Rehabilitierungsgesetz
„Im Zuge der unzähligen Anträge auf Restituierung und bestärkt durch zahlreiche Anfragen von serbischen Rechtsanwälten erfolgte eine neuerliche Prüfung der Frage einer allenfalls notwendigen Antragsstellung auf Rehabilitierung und so ergibt sich nun folgende Klarstellung“, erläutert der Bundesvorsitzende des Verbands der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) und der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG), DI Rudolf Reimann.
Der Artikel 42 Abs. 7 des Restitutionsgesetzes verlangt, dass Personen aus Artikel 6 Abs. 1 dieses Gesetzes (Personen, deren Vermögen nach dem 9. März 1945 enteignet wurde) dem Antrag auf Restitution auch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss über die Rehabilitierung bzw. den Beweis über die Einleitung des Rehabilitierungsverfahrens beiliegen.
Das Rehabilitierungsgesetz vom 5. Dezember 2011 unterscheidet demzufolge zwei Arten der Rehabilitierung (Art. 4):
a) Die gesetzliche Rehabilitierung, wenn gegen die enteignete Person weder ein gerichtliches noch ein verwaltungsbehördliches Erkenntnis ergangen ist.
b) Die gerichtliche Rehabilitierung, wenn ein solches Erkenntnis ergangen ist und die gerichtliche Untersuchung feststellt, dass weder ein Kriegsverbrechen noch eine Beteiligung an einem solchen vorliegt.
In ersterem Fall erlässt das Gericht eine Entscheidung, dass die Person kraft Gesetzes rehabilitiert ist, im zweiten Fall erfolgt die Rehabilitierung bei Vorliegen der Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung.
„Im Einklang mit der nachstehend angeführten Darstellung des österreichischen Außenministeriums empfehlen der VLÖ und die DAG in jedem Fall einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen“, so Bundesvorsitzender Reimann, der wie folgt zitiert: „Personen, die durch individuellen Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss zu Kriegsverbrechern oder Beteiligten an Kriegsverbrechen erklärt wurden, werden mit Gerichtsbeschluss rehabilitiert, wenn im Rehabilitierungsverfahren festgestellt wird, dass keine Kriegsverbrechen begangen worden sind bzw. keine Beteiligung an Kriegsverbrechen vorliegt, alle anderen Personen sind auf Antrag kraft Gesetzes zu rehabilitieren. Die Antragsstellung ist bis zum 16. Dezember 2016 möglich.“
Link Außenministerium (BMeiA):
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/vermoegensfragen/serbien.html
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Rückfragehinweis: VLÖ, Haus der Heimat, Ing. Norbert Kapeller, Steingasse 25, A-1030 Wien
T: +43/(0)1/7185905; M: +43/(0)664/3520305; E: norbert.kapeller@vloe.at
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