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Haus der Heimat, Wien
Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft in Österreich (DAG)
Ministerkomitee für die Behandlung von Flüchtlingsfragen der Volksdeutschen
Am 4. Juli 1950 fasste der Ministerrat den Beschluss, ein Ministerkomitee ins Leben zu rufen, das sich mit den Problemen der Volksdeutschen beschäftigte und befugt war, Anträge an den Ministerrat zu stellen. Gleichzeitig wurde das Bundesministerium für Inneres mit Beschluss des Ministerrats vom 8. August 1950 ermächtigt, acht Vertreter der Volksdeutschen zu den Beratungen des Ministerkomitees heranzuziehen. Aus diesem Gremium von acht Personen entstand ein eigener volksdeutscher Beirat für Flüchtlingsfragen, der die Bundesregierung und das Ministerkomitee in allen anstehenden Fragen zur weiteren Behandlung der Volksdeutschen beraten sollte. Der Beirat der Volksdeutschen wurde nach Vorschlägen der beiden Regierungsparteien SPÖ und ÖVP bestellt. Bei seiner konstituierenden Sitzung legte der Beirat am 9. September 1950 ein Forderungsprogramm aus 10 Punkten vor, das die beschleunigte Einbürgerung als vordringlichstes Ziel definierte. Aber noch war es nicht soweit!
In Anlehnung an die Arbeit des volksdeutschen Beirats erließ das Innenministerium am 13. November 1950 einen Erlass an die Ämter der Landesregierungen und an die Abteilung 61 des Magistrats der Stadt Wien, in dem sich das Ministerium bereit erklärte, mit den zuständigen Ämtern der Landesregierungen (dem Magistrat der Stadt Wien., Abt. 61) im Einzelfalle in Fühlung zu treten, wenn nach Ansicht des Beirates die Voraussetzungen für eine beschleunigte und bevorzugte Einbürgerung gegeben und auch sonst vom Einbürgerungsbewerber die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Gegebenenfalls wird das Bundesministerium für Inneres die Ausstellung der so genannten Vorbescheinigungen, betreffend das Staatsinteresse, von ha. in die Wege leiten, wenn es sich um §5, Abs. 1, Z. 3 – Fälle handelt. Die technische Durchführung dieser Einbürgerungsaktion ist so gedacht, dass der Beirat der Volksdeutschen beim Bundesministerium für Inneres fortlaufend Einbürgerungslisten vorlegen wird, in denen die Einbürgerungsbewerber angeführt sind, die – nach Ansicht des Beirates – für eine beschleunigte und bevorzugte Einbürgerung in Betracht kommen. In diesen Listen wird auch angeführt sein, bei welchem Amt der Landes-regierung (Magistrat der Stadt Wien) sich der einzelne Staatsbürgerschaftsakt befindet.
Das Bundesministerium für Inneres wird sodann die in Betracht kommenden Ämter der Landesregierungen (Magistrat der Stadt Wien) von jedem Einzelfall mit dem Ersuchen in Kenntnis setzen, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und den Akt vor Erledigung, mit der dä. Antragstellung versehen, anher zu übermitteln, damit dann erforderlichenfalls die Bestätigungen gemäß §5, Abs. 5, bzw. gemäß §5, Abs. 1, Z.3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 ausgestellt werden können. Das Bundesministerium für Inneres ersucht schließlich, in allen diesen Fällen die Erhebungen beschleunigt durchzuführen und die Akten möglichst rasch anher vorzulegen.32
Diese Initiativen fanden in den Bundesländern eine breite Unterstützung, weil man vor allem dort die volksdeutschen Arbeitskräfte brauchte. So empfahl etwa die Landesregierung von Oberösterreich der „Bundesregierung die Einbringung eines Gesetzes über die Schaffung eines Rechtsstatutes für die Volksdeutschen“, das u.a. folgende Grundsätze berücksichtigen sollte: Die heimatvertriebenen Flüchtlinge und Umsiedler deutscher Zunge, das sind alle Personen, die bis zum heutigen Tage auf Grund behördlicher Maßnahmen als Volksdeutsche in Österreich registriert wurden und ihren behördlich gemeldeten Wohnsitz in Österreich haben, ohne schon im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft zu sein, sind bis zu ihrer Einbürgerung den österreichischen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.33
Gleichzeitig regte das Zentralkomitee der Volksdeutschen am 18. November 1950 in einer Erklärung die Lösung der rechtlichen Position der Volksdeutschen durch die „Erlassung eines Rechts-Statuts durch Ministerratsbeschluss oder durch ein Flüchtlingsgesetz“ an und bezog sich dabei auf das „vom Wirtschafts- und Sozialausschuss der UNO in Aussicht gestellte Flüchtlingsstatut“, das dem österreichischen Nationalrat die Möglichkeit eröffnete, ein solches Gesetz zu beschließen. Ebenso sprach sich das Zentralkomitee gegen das Zehn-Punkte-Programm des volksdeutschen Beirats aus, weil es „eine uneingeschränkte Gleichstellung der Heimatvertriebenen mit den Österreichern nicht gewährleistet.“34
Die Konkurrenz untereinander hinderte mehr, als sie den Betroffenen letztlich nutzen konnte!
32 Erlass Innenministerium aus 1950, Z. 143.566-8/50
33 Mehr dazu: Herman Volkmer, Die Volksdeutschen in Oberösterreich. Ihre Integration und ihr Beitrag zum Wiederaufbau des Landes nach dem Zweiten Weltkrieg. 1. Aufl. Grünbach 2003.
34 Kopie Schreiben Zentralkomitee vom 18. November 1950, Faksimile Privatbesitz Wassertheurer
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