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Haus der Heimat, Wien
Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft in Österreich (DAG)
Die DAG will Gerechtigkeit für die Donauschwaben
Noch 1950 kritisierte das Zentralkomitee der volksdeutschen Zentralberatungsstellen die „Einstellung von gewissen Behörden, Ämtern und Selbstverwaltungskörperschaften den Volksdeutschen gegenüber“ und führte Beispiele an, die belegen sollten, wie sehr die Heimatvertriebenen im Sozial- und Bildungswesen, in der Berufsausbildung und am Arbeitsmarkt sowie bei den freien Berufen diskriminiert wurden. Zu den auffälligsten Benachteiligungen zählten nach einer Auflistung des Zentralkomitees:
Das Zentralkomitee setzte sich daher in einer Erklärung vom 18. November 1950 energisch für die „Erlassung eines Rechts-Statuts durch Ministerratsbeschluss oder durch ein Flüchtlingsgesetz“ ein, um eine „generelle Lösung der Frage der Heimatvertriebenen in Österreich“ zu erreichen. Dieses Rechtsstatut sollte sich an dem von der UNO „in Aussicht gestellte[n] Flüchtlingsstatut“ orientieren und endlich den rechtlichen Status der Volksdeutschen, die großteils immer noch ohne Staatsbürgerschaft in Österreich lebten, klären.24
Im März 1950 tagte die DAG in Salzburg und fasste dort eine Reihe weitreichender Beschlüsse, die zur Lösung der Frage der Heimatvertriebenen in Österreich beitragen sollten. Im ersten Beschluss wurde die rigorose Anwendung der Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23.1.33 (DRGBL.I.26) kritisiert. Obwohl die DAG „die Notwendigkeit einer Lenkung des Arbeitsmarktes“ anerkannte, sprach man sich gegen die gängige Praxis österreichischer Arbeitsämter aus, „vornehmlich volksdeutsche Arbeitskräfte aus sozial besser gestellten Arbeitsverhältnissen in eine sozial bedeutend schlechter gestellte Arbeit der Landwirtschaft“ abzuschieben und Arbeitsverhältnisse im Baugewerbe oder in der Industrie nicht zuzulassen. Für die DAG verstieß das Verhalten der Ämter gegen den Geist der österreichischen Verfassung, gegen die „von Österreich eingegangenen internationalen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen“ und widersprach „der vom Herrn Bundeskanzler am 9.11.49 in der Frage der volksdeutschen Heimatvertriebenen abgegebenen Regierungserklärung“.
Die DAG erhob für die volksdeutschen Arbeitnehmer Ansprüche auf eine „sozialrechtliche(n) Gleichstellung“, entrichteten die volksdeutschen Arbeitnehmer doch „pflichtgemäß die gleichen Lohnsteuern und Sozialabgaben wie jeder österreichische Arbeiter“. Sie betrugen zum damaligen Zeitpunkt nicht weniger als 1,5 Milliarden Schilling. Die für die Lohnsteuern und Sozialabgaben gesetzlich vorgesehenen Gegenleistungen müssen nach der DAG auch von volksdeutschen Heimatvertriebenen beansprucht werden dürfen, um künftig zu verhindern, dass sie weiterhin „zu den sozial schlecht gestellten Schichten der Bevölkerung Österreichs“ zählen. Die DAG wies hierbei auf die soziale Notlage der „Kriegsopfer“(Kriegsversehrte des ersten und zweiten Weltkrieges, Kriegerswitwen, Waisenkinder, Pensionisten und Rentner), sowie die Arbeitsunfähigen und Alten“ hin. Die Thematik der volksdeutschen Kriegsopfer war eines der vielen noch ungelösten Problemfelder, die es für die DAG in Zusammenarbeit mit den Zentralberatungsstellen zu betreuen galt. Noch am 20. Jänner 1951 teilte das Finanzministerium betreffend einer Behandlung von Volksdeutschen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz mit, dass „es leider nicht in der Lage ist, dem d.a. Vorschlage einer Novellierung des §3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (BGBI. Nr.197/1949) zuzustimmen“ und argumentierte dabei wie folgt:
Selbst wenn in Betracht gezogen wird, dass die Einbeziehung in die Kriegsopferfürsorge bloß auf jene Volksdeutschen eingeschränkt würde, welche den Verzichtsrevers abgegeben haben und erwerbsunfähig oder hilflos bzw. blind geworden sind, [macht] diese Maßnahme nach Berechnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung doch jährlich einen Mehraufwand von 4 ¼ Millionen S erforderlich. Diese Mehrbelastung würde im Bundesfinanzgesetz für 1951 keine Deckung finden, weshalb das Bundesministerium für soziale Verwaltung verlangt, dass ihm für den Fall der Novellierung im eingangs erwähnten Sinne zusätzliche Mittel zu Verfügung gestellt werden.25
Im dritten Beschluss machte die DAG auf die „unzählige(-n) Familien“ aufmerksam, die „infolge der Kriegsereignisse getrennt“ leben mussten, was der „natürlichen und gesetzlichen Ordnung des Familien- und Gemeinschaftslebens“ widersprach und „die sittliche Grundlage der Gesellschaftsordnung“ gefährdete. Den aus der Kriegsgefangenschaft und Arbeitspflicht entlassenen Donauschwaben sollte „die Möglichkeit geboten werden, auf Verlangen nach Österreich zu kommen und hier verbleiben zu dürfen.“
Das Aufenthaltsrecht in Österreich sollte nach einem weiteren Beschluss so gestaltet sein, dass die Heimatvertriebenen bis zur „endgültigen gesetzlichen Regelung ihrer Staatsangehörigkeit, den österreichischen Staatsbürgern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt werden.“ Mit dieser Forderung hatte sich die DAG indirekt für einen Verbleib der Donauschwaben in Österreich ausgesprochen. Der dazu verfasste Beschluss lautete wortgetreu: „Das Bekenntnis der heimatlosen Volksdeutschen zu Österreich ist von dem Wunsch getragen, hier eine Heimat und damit eine Existenzgrundlage zu finden.“ Zu den dafür notwendigen Schritten gehörten nach Meinung der DAG die „Zuleitung von auslaufenden Bauernhöfen, Schaffung von Zwerg- und Kleinbauernbetrieben, Einschaltung in das Meliorationsprojekt und in das öffentliche Wohnbau- und Siedlungsprogramm, Anerkennung der Gewerbe- und geistigen Befähigungsnachweise, sowie Zulassung zur Ausübung des Gewerbes und erlernten Berufes.“ (vgl. Anhang Dok. 2)
In der Ausschusssitzung vom 10. Mai 1953 lehnte die DAG die so genannte Siebenbürgeraktion ab. Es waren nämlich vor allem Siebenbürger Sachsen, die aus Österreich abwanderten und in deutschen Kohlebergwerken arbeiteten. Die DAG registrierte auch bei den Donauschwaben eine „Abwanderungstendenz“ und war der Meinung, dass „die Verpflichtung, in den Gruben und unter Tag zu arbeiten“ für viele Donauschwaben, „die diese Arbeit nicht kennen, Anforderungen stellt“, die von der DAG nicht gutgeheißen werden konnten. Die DAG wollte keinesfalls „Möglichkeiten einer Abwanderung nach Deutschland unter Bedingungen“ fördern, die dem „Interesse der Gesamtheit der Donauschwaben in Österreich“ widersprachen.26
In der Salzburger Erklärung vom 25. März 1950 bekundete die DAG nochmals die Verbundenheit der Donauschwaben mit dem Österreichertum, aus dessen kulturellen und sittlichen Wurzeln man entstammte und dessen Herrscherhaus man bis zum Untergang der Donaumonarchie die Treue hielt. Für die Donauschwaben war daher die ablehnende Haltung der österreichischen Behörden unverständlich:
Wir beklagen das Unverständnis, das in unserer Frage einzelne Einheimische, Behörden oder Regierungsstellen beherrschte und werden nach wie vor Unzukömmlichkeiten anprangern. Die beglückende Erkenntnis aber, dass wir uns mit den beheimateten Menschen stammlich verbunden fühlen, das Bewusstsein, dass hier die ordnende Geistigkeit unseres eigenen Volkes dem Staatsgefüge Form und Inhalt verleiht, kreist als wärmendes Gefühl in uns und hält jede gesunde Verantwortung wach, obwohl uns die formelle Zuerkennung der Staatsbürgerschaft immer noch vorenthalten wird. Unser Bekenntnis gilt dem unvergänglichen, ewigen Österreich, als dessen Sendbote unser Volk in den Grenzräumen des Abendlandes österreichische Wesenheit verkörpert und christliche Gesittung vorgelebt hat. Es ist daher widersinnig, unsere Menschen im geschlossenen Binnenvolksraum als Fremdkörper zu betrachten.
Bei der Ausschusssitzung vom 10. Mai 1953 empfahl die DAG den Donauschwaben deshalb „den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft“ und erklärte sich bereit, „alle Sesshaftmachungs- und Eingliederungsmaßnahmen in Österreich“ zu unterstützen. Man vereinbarte, „in den Bundesländern Kundgebungen der Landsmannschaft zu veranstalten“, um dieses Anliegen der DAG im kollektiven Bewusstsein der österreichischen Öffentlichkeit zu verankern.27
23 Denkschrift des Zentralkomitees der Volksdeutschen, Zentralberatungsstellen der Volksdeutschen Wien, Linz, Salzburg und Graz. 1950.
24 Erklärung des Zentralkomitees der Volksdeutschen vom 18. November 1950.
25 Schreiben Bundesministerium für Finanzen vom 20. 01.1951, Z. 85.515-4/50. Abgelegt z. Zahl 30.06712U/1951.
26 Protokoll, Arbeitsausschuss der DAG vom 10. Mai 1953, S. 8.
27 Ebenda, S. 5.
Tag der Donauschwaben in Linz 1950
Tag der Donauschwaben in Wien 1952
Tag der Donauschwaben in Linz 1953
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