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Haus der Heimat, Wien
Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft in Österreich (DAG)
Der deutsche Lastenausgleich und der Weg zum Kreuznacher Abkommen
Für die DAG war die Integration mit einem weiteren Themenkomplex verbunden, der bis heute aktuell geblieben ist. Die Vertreter der volksdeutschen Heimatvertriebenen in Österreich beabsichtigten eine Lösung, die ihnen entweder eine Teilnahme am deutschen Lastenausgleich garantierte oder auf eine vergleichbare österreichische Sonderregelung abzielte. Die DAG wollte mit dieser Forderung unbedingt verhindern, dass die in Österreich lebenden Donauschwaben den Landsleuten in Deutschland gegenüber schlechter gestellt waren. Man wollte gleichberechtigt behandelt werden!
Der Weg zum Kreuznacher Abkommen
Der deutsche Lastenausgleich von 1952 bot den Heimatvertriebenen als innerdeutscher Ausgleich eine Hilfestellung bei der sozialen Eingliederung an (sozialer LA) und sah eine partielle Entschädigung für die Vertreibungsverluste (quotaler LA) vor. Der LA war demnach keine Entschädigungsleistung für die enteigneten Vermögensmassen. In der Präambel zum Lastenausgleich wurde festgehalten, dass „die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet“, womit der deutsche Gesetzgeber zum Ausdruck brachte, dass „die Gewährung von Lastenausgleich die früheren Eigentumsrechte unberührt lässt.“57
In Österreich gab es für die Volksdeutschen keine vergleichbaren finanziellen Ausgleichsleistungen. Das im Juli 1962 auf Grundlage des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes vom 25. Juni 1958 erlassene Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz gewährte lediglich Entschädigungen für das verlorene Hausrats- und Berufinventar. Der Umfang der Leistungen war gering und stieß bei den Heimatvertriebenen auf Ablehnung. Sie forderten die österreichische Regierung auf, mit der Bundesrepublik Verhandlungen über eine Einbindung der in Österreich lebenden Volksdeutschen in die gesetzlichen Bestimmungen des Lastenausgleichs zu führen. Im November 1955 wurde zwischen Deutschland und Österreich die Bildung einer Gemischten Kommission zur Regelung noch offener rechtlicher, wirtschaftlicher und kultureller Fragen vereinbart. Die Kommission begann bereits ein Monat später mit ihrer Arbeit. Bereits nach den ersten Verhandlungen mussten die Österreicher ihren Plan begraben, die Frage der österreichischen Heimatvertriebenen über den deutschen Lastenausgleich zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland hatte zwischen 1959 und 1964 mit elf westeuropäischen Staaten bilaterale Wiedergutmachungsverträge (vgl. Wiedergutmachungsglobalabkommen) abgeschlossen, die ein pauschales Entschädigungsvolumen von 876 Mio. DM ausmachten. Die Ergebnisse mit Österreich wurden erst nach einer Dauer von sechs Jahren am 27. November 1961 vertraglich im Finanz- und Ausgleichsgesetz (Kreuznacher Abkommen) festgelegt. Das Kreuznacher Abkommen regelte einerseits die Einbeziehung von Personen in die deutsche Wiedergutmachung, die in Österreich aus politischen und rassischen Gründen verfolgt worden waren, anderseits finanzielle Leistungen für die Heimatvertriebenen aus Mitteln des Lastenausgleichs. Deutschland wollte mit diesem Schritt verhindern, dass die Heimatvertriebenen in Österreich gegenüber jenen in Deutschland schlechter gestellt waren. Das Kreuznacher Abkommen sah für Deutschland eine Zahlung von 321 Mio. DM in vier gleichen Jahresraten vor, von denen 125 Mio. DM zur Entschädigung für Hausrat und Berufsgegenstände der Vertriebenen und Umsiedler, 95 Mio. DM für die zwischen 13. März 1938 und 8. Mai 1945 aus politischen und rassischen Gründen Verfolgten, 6 Mio. DM für den Fonds aus unbeerbtem Vermögen (auch Grundbesitz) und 95 Mio. DM für Ersatzzahlungen von Sozialversicherungsträgern verwendet werden sollten. Deutschland hatte sich zum eigenen Anteil von 125 Mio. DM einen österreichischen Anteil von 200 Mio. DM erwartet58, in Wirklichkeit beteiligte sich Wien aber lediglich mit 60 Mio. DM an der Finanzierung der vorgesehenen Inventar- und Hausratsentschädigung. Weitere Entschädigungszahlungen wurden im Kreuznacher Abkommens unter Art. 5 an folgende Bedingungen geknüpft:
Sollte die Republik Österreich zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen für im Kriegs- und Verfolgungssachschadengesetz nicht berücksichtigte Vermögensverluste der unter Artikel 2 fallenden Gruppen von Personen vorsehen, erklärt sich die Bundesrepublik Deutschland bereit, in Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung an solchen Leistungen einzutreten.59
Im Anschluss an diese Regelung war es zwischen Wien und Bonn zu keinen weiteren Verhandlungen mehr über Entschädigungsleistungen gekommen. Folgt man einem Bericht des österreichischen Finanzministeriums vom 19. Februar 1969, so hatten Deutschland bis Ende 1968 insgesamt 729,6 Millionen Schilling und Österreich 293,3 Millionen Schilling an Entschädigungszahlungen für die im Kreuznacher Abkommen definierten Personengruppen geleistet. Die Republik Österreich hätte aber nach den Vereinbarungen 200 Millionen DM leisten sollen, was sie aber nicht tat. Bonn nahm daher von weiteren Zahlungen Abstand.
Das Kreuznacher Abkommen konnte jedenfalls die finanzielle Ungleichgewichtung zwischen den Vertriebenen in Deutschland und Österreich nicht wirklich ausgleichen. Der österreichische Heimatvertriebene erhielt aus den Mitteln des Kreuznacher Abkommens pro Haushalt eine durchschnittliche Leistung von 11.390.- Schilling. Dem Antragsteller in Deutschland standen daraus aber im Durchschnitt 35.000 Schilling zu. Ebensowenig stellte das Kreuznacher Abkommen eine Entschädigung für die durch Flucht und Vertreibung erlittenen Vermögensverluste dar. Diese Irrmeinung hält sich bis heute in der österreichischen und deutschen Öffentlichkeit und wird auch in Prag oder Laibach gerne verwendet, um alle Entschädigungsansprüche nach dem Motto abzuwehren: „Die Heimatvertriebenen können nicht ein zweites Mal entschädigt werden!“ Die Reaktionen der DAG auf die mit Bonn in Kreuznach erzielten Einigungen waren eher reserviert. Viele kritisierten den Umstand, dass die Betroffenen keine Möglichkeit einer direkten Einflussnahme auf die Gespräche erhalten hatten. Man fühlte sich übergangen. Werni sprach davon, dass „niemand mit dem Abkommen zufrieden sei“ und Reimann musste in einer Stellungnahme einräumen, dass „man die landsmannschaftlichen Organisationen nicht gefragt habe, wie das Abkommen lauten solle“ und „es werde nun auch so zur Ratifizierung gelangen“, wie es beide Regierungen bei den Verhandlungen beschlossen hatten. Nach eingehender Debatte zum Kreuznacher Abkommen wurde in der DAG der Beschluss gefasst, deren „Nichtratifizierung nicht“ zu fordern. Der österreichischen Bundesregierung gegenüber wurde aber erklärt, dass mit diesem Abkommen „die Frage der Betroffenen nicht als erledigt betrachtet“ werden dürfe.60 Bei der Ausschusssitzung der DAG vom 3. Februar 1962 meinte Reimann resignierend: „Das Abkommen sei nun einmal unterschrieben und es sei vorerst nichts mehr daran zu ändern.“61
57 Fünfzig Jahre Lastenausgleichsgesetz. Bilanz einer einmaligen Solidarleistung des deutschen Volkes. Präsident des Bundesausgleichsamtes (Hg.), Bad Homburg 2002, S. 27.
58 Im Anhang zum Kreuznacher Abkommen wurde an Österreich die Bedingung geknüpft, für einen „österreichischen Lastenausgleich“ mit einem Volumen von 325 Mio. DM einen Gesamtbetrag von 200 Mio. DM bereit zu stellen.
59 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung von Schäden der Vetriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz-und Ausgleichsvertrag), Bundesparteileitung der Österreichischen Volkspartei, S. 8-9.
60 Protokoll Ausschusssitzung DAG vom 3, Februar 1962, S. 3.
61 Protokoll Ausschusssitzung DAG vom 3. Februar 1962, S. 3.
Den Heimatvertriebenen in Österreich sollte es nach der DAG nicht schlechter gehen als ihren Landsleuten in Deutschland
11.300 Schilling für den Heimatvertriebenen in Österreich, 35.000 Schilling für den Heimatvertriebenen in Deutschland. Das Verhältnis lautete 1:3
Die ersten Schritte auf dem Wege zur Gleichstellung
Staatsbürgerschaft und Staatsvertrag
Weg aus Österreich oder „Raus aus den Lagern“
Keine weiteren Entschädigungs-verhandlungen für Heimatvertriebene
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