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Haus der Heimat, Wien
Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft in Österreich (DAG)
Beschlüsse der DAG über Sofortmaßnahmen zur Lösung der Frage der Heimatvertriebenen in Österreich vom 29. März 1950
Der Hauptausschuss der DAG als Vertretungskörperschaft des heimatvertriebenen donauschwäbischen Volkstums in Österreich, der am 25. März 1950 in Salzburg beraten hat, fasste als Ergebnis dieser Beratung folgende Beschlüsse:
A.
Die donauschwäbische Landsmannschaft als stärkste Gruppe der Heimatvertriebenen in Österreich bekennt sich vorbehaltlos zu den vom Kongress der christlichen Kirchen zur Lösung der Flüchtlingsfrage n Salzburg am 19.1.50 erbrachten Empfehlungen an die österreichische Regierung, an die christlichen Kirchen und an die Weltöffentlichkeit. Zu einzelnen brennenden Fragen wurde vom Hauptausschuss folgende Stellung bezogen: Die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23.1.33 (DRGBL.I.26) wird den volksdeutschen Arbeitnehmern gegenüber rigoros angewendet. Die Anwendung kommt in ihrer Auswirkung in Form der Beschäftigungs-genehmigung und Arbeitserlaubnis, die von den Arbeitsämtern zu erteilen sind, der Anwendung des geplanten Inlandarbeiterschutzgesetzes gleich. Die DAG anerkennt die Notwendigkeit einer Lenkung des Arbeitsmarktes, bedauert aber, dass z.B. in der Frage der landw.[irtschaftlichen] Arbeitnehmer durch die Praxis der Arbeitsämter vornehmlich volksdeutsche Arbeitskräfte aus sozial besser gestellten Arbeitsverhältnissen in eine sozial bedeutend schlechter gestellte Arbeit der Landwirtschaft geleitet werden, bezw. aus dem landw[irtschaftlichen] Arbeitsverhältnis in das des Baugewerbes und der Industrie nicht zugelassen sind. Die Beschäftigungs-genehmigungsverordnung wird ebenfalls von dem zuständigen Ämtern in der Anwendung auf die volksdeutschen Arbeitnehmer zumeist zu deren Nachteil gehandhabt. Die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Volksdeutschen ist in der österreichischen Verfassung, in den von Österreich eingegangenen internationalen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und in der vom Herrn Bundeskanzler am 9.11.49 in der Frage der volksdeutschen Heimatvertriebenen abgegebenen Regierungserklärung begründet. Der volksdeutsche Arbeitnehmer entrichtet pflichtgemäß die gleichen Lohnsteuern und Sozialabgaben wie jeder österreichische Arbeiter. Für die Lohnsteuern und Sozialabgaben sind gesetzliche Gegenleistungen vorgesehen, deren man sich nicht einseitig zu Lasten einer bestimmten Gruppe entziehen kann, ohne vertragsrechtliche Grundsätze zu verletzen. Die Forderung der sozialrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen ist daher begründet. Jede Hintanhaltung der Erfüllung von Vertragspflichten aus irgendwelchen Gründen wird von den Benachteiligten als Missachtung ihrer Anspruchsberechtigung empfunden. Die volksdeutschen Heimatvertriebenen erwarten daher, dass ihnen auf dem arbeits- und sozialrechtlichen Gebiete sowohl eine rechtliche als auch eine faktische Gleichstellung zuerkannt wird.
B.
Die volksdeutschen Heimatvertriebenen gehören zu den sozial schlecht gestellten Schichten der Bevölkerung Österreichs. Ihres Vermögens verlustig, in weniger einträglichen Arbeitsverhältnissen stehend, verfügen sie nicht über die Mittel, um selbst notleidenden Familienangehörigen eine auch nur halbwegs ausreichende Fürsorge angedeihen zu lassen. Somit fällt die Pflicht der größeren Gemeinschaft zu (Staat und Menschheit), die Not des Mitmenschen zu beheben. Die aus öffentlichen Mitteln gewährten Fürsorgeunterstützungen sind nicht ausreichend, da die volksdeutschen Familienerhalter vielfach auch für den weiteren Sippenanhang haftbar gemacht werden und dadurch gegenüber den Einheimischen benachteiligt erscheinen. Besonders benachteiligt ist die Kategorie unserer bedauernswerten Kriegsopfer (Kriegsversehrte des ersten und zweiten Weltkrieges, Kriegerswitwen, Waisenkinder, Pensionisten und Rentner), sowie die Arbeitsunfähigen und Alten. Die Höhe unserer Lohnsteuern und Sozialabgaben (bisher rund 1,5 Milliarden Schillinge!) Rechtfertigen den Anspruch darauf, dass diesen Fürsorgebedürftigen die gleiche Hilfe gewährt wird wie den Staatsbürgern (Einweisung in Alters- und Fürsorgeheime, Anerkennung der Invalidenrente, Bevorschussung der Pension, Renten usw.) Da es uns bekannt ist, dass Österreich von sich aus auf Grund seiner besonderen politischen und wirtschaftlichen Situation kaum in der Lage sein dürfte, diese Ansprüche finanziell voll zu befriedigen, wenden wir uns an alle internationale Hilfsorganisationen, die übernommene Pflicht der Menschlichkeit zu erfüllen, indem dem Hilferuf auch des Bundeskanzlers zur Lösung dieser Frage endlich Gehör geschenkt wird.
C.
Seit über 5 Jahren leben unzählige Familien infolge der Kriegsereignisse getrennt. Dieser Zustand widerspricht infolge der natürlichen und gesetzlichen Ordnung des Familien- und Gemeinschaftslebens und gefährdet die sittliche Grundlage der Gesellschaftsordnung. Zur Behebung dieser Not bedarf es lediglich eines Verwaltungsaktes der zuständigen Stellen. Unseren zur Entlassung gelangenden Kriegsgefangenen und Arbeitsverpflichteten sollte die Möglichkeit geboten werden, auf Verlangen nach Österreich zu kommen und hier verbleiben zu dürfen.
D.
Im Sinne der Empfehlungen des Weltkirchenrates bitten wir die österreichische Regierung zu veranlassen, dass die volksdeutschen Heimatvertriebenen in Österreich, vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung ihrer Staatsangehörigkeit, den österreichischen Staatsbürgern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt werden.
E.
Das Bekenntnis der heimatlosen Volksdeutschen zu Österreich ist von dem Wunsch getragen, hier eine Heimat und damit eine Existenzgrundlage zu finden. Die österreichische Regierung wird ersucht, die Bestrebungen zur Sesshaftmachung der Heimatvertriebenen in jeder Weise zu fördern. Einer Förderung käme gleich: Zuleitung von „auslaufenden“ Bauernhöfen, Schaffung von Zwerg- undKleinbauernbetrieben, Einschaltung in das Meliorationsprojekt und in das öffentliche Wohnbau- und Siedlungsprogramm, Anerkennung der Gewerbe- und geistigen Befähigungsnachweise, sowie Zulassung zur Ausübung des Gewerbes und erlernten Berufes. Damit entstünde für Österreich nicht nur keine Belastung, sondern eine Erweiterung seiner wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.
F.
Einer geschlossenen und geordneten Auswanderungsmöglichkeit steht das bäuerliche Donauschwabentum nicht ablehnend gegenüber. Den verantwortlichen Vertretern dieser Gruppe ist es jedoch bewusst, dass dieser Schritt nicht getan werden darf ohne den politischen und moralischen Rückhalt Österreichs. Daher wird für den gegebenen Fall die Hilfe und der Schutz unseres österreichischen Mutterlandes angestrebt.
G.
Die organische Eingliederung der Volksdeutschen in das österreichische Gemeinschaftsgefügesetzt die Koalitionsfreiheit voraus, die ihren Niederschlag in den landsmannschaftlichen Organisationen wie auch in wirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Genossenschaften) findet. Das durch eine Erklärung des Herren Innenministers als Sprachrohr aller Volksdeutschen in Österreich anerkannte Zentralkomitee, dessen Zusammensetzung die Landsmannschaften nach ihrem Stärkeverhältnis zu bestimmen haben werden, ist jene Vertretung der Volksdeutschen, die von der Regierung bereits als Verhandlungspartner autorisiert worden ist. Das Zentralkomitee ist daher berechtigt, für die volksdeutschen Heimatvertriebenen bindende Beschlüsse zu fassen und Abmachungen zu treffen, weshalb seine Leitung von den zuständigen österreichischen Stellen bei der Lösung der volksdeutschen Frage als gleichberechtigter Partner hinzuzuziehen ist.
Salzburg, am 29. März 1950
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