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Haus der Heimat, Wien
Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft in Österreich (DAG)
Pressedienst der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG)
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Rückfragehinweis: VLÖ, Haus der Heimat, Ing. Norbert Kapeller, Steingasse 25, A-1030 Wien
T: +43/(0)1/7185905; M: +43/(0)664/3520305; E: norbert.kapeller@vloe.at
Pressedienst des Verbandes der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ)
PA2014-14; 09.10.2014
VLÖ und DAG informieren über das serbische Rehabilitationsgesetz
Serbisches Rehabilitationsgesetz sieht eine "Rehabilitationsentschädigung" für Insassen von Straflagern vor - diese Entwicklung sollte beispielgebend für andere Vertreiberstaaten sein
"Der Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ) und die Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft (DAG) sind in ständigem Kontakt mit den serbischen Vertrauensanwälten, um für anspruchsberechtigte Donauschwaben stichhaltige Informationen punktgenau zu erhalten", so VLÖ- und DAG-Bundesvorsitzender Dipl.-Ing. Rudolf Reimann.
Schadenersatz für Anspruchsberechtigte auch aufgrund von immateriellen Schäden
"Das Rehabilitationsgesetz sieht eine sogenannte ´Rehabilitationsentschädigung´ vor, die aber erst nach einem abgeschlossenen Rehabilitationsverfahren bzw. nach dem Erhalt einer positiven Rehabilitationsentscheidung geltend gemacht werden kann", erklärt Reimann und ergänzt wie folgt: "Es ist wichtig anzumerken, dass nun auch für immaterielle Schäden wie zum Beispiel psychischer Schmerz und Freiheitsentzug ein Schadenersatz für Anspruchsberechtigte möglich ist. Diese Geltendmachung erfolgt außergerichtlich mittels Einbringung bei der sogenannten ´Kommission für die Rehabilitationsentschädigung´, die im Justizministerium in Belgrad ansässig ist", unterstreicht Reimann. "Der Schadenersatz bzw. das Schmerzensgeld wird davon abhängig gemacht, wie lange jemand in einem Lager sein musste - ein zur Zeit bestehender Tagsatz von 700,- Dinar (etwa € 6,50) bemisst sich dazu im Gesamtvergleich natürlich sehr bescheiden. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass das Gericht an diesen Maßstab nicht gebunden ist und selbst die Entschädigung bemessen kann. Dieser Tagsatz wird erfahrungsgemäß mit höchstens € 50,- pro Tag gedeckelt sein."
Außergerichtliches Verfahren ist Voraussetzung
"Das außergerichtliche Verfahren bei der ´Kommission für die Rehabilitationsentschädigung´ ist unbedingte Voraussetzung für das nachfolgende Gerichtsverfahren, denn erst wenn die Entscheidung dieser Kommission negativ ausfällt oder in einer Frist von 90 Tagen ab Einreichung des Antrags keine Entscheidung erfolgt, ist der Gerichtsweg offen", ergänzt VLÖ-Generalsekretär Ing. Norbert Kapeller.
Ein Entschädigungsantrag kann aufgrund folgender Tatsachen und Umstände eingebracht werden:
1. Aufgrund von Freiheitsentzug (z.B. Aufenthalt im Straflager):
a) Die rehabilitierte Person selbst (die im Lager zwangläufig eingesperrt war)
b) Die Kinder dieser Person, die
i. im Lager geboren sind
ii. im Lager die entsprechende Zeit mit dem Rehabilitierten verbracht haben
iii. während des Aufenthalts der Eltern außerhalb des Lagers lebten und freilich ohne elterliche Sorge dieses Elternteils oder beider Eltern aufwuchsen
2. Aufgrund des Todes der rehabilitierten Person (im Lager):
a) Der überlebende Ehepartner
b) Die Kinder
c) Die Eltern
d) Die Geschwister
e) Die außerehelichen Partner der rehabilitierten Person, wenn eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit dem Rehabilitierten bestand
"Die Rehabilitationsentschädigung und verbunden damit die Anträge, die noch bis Ende des Jahres 2016 von Anspruchsberechtigten eingebracht werden können, sind ein weiterer Meilenstein in der serbischen Gesetzgebung, die sich alle anderen Vertreiberstaaten zum Vorbild machen müssen. Diese legistische Entwicklung sollte - mit besonderem Blick auf Prag und Pressburg - beispielhaft dafür sein, wie man, wenn auch spät, Lehren und Schlüsse aus den dunklen Kapiteln der eigenen Geschichte ziehen kann, Handlungen setzt und im eigentlichen Sinne wahre Europareife zeigt", so Kapeller und Reimann abschließend.
Im Sinne der Geltendmachung individueller Ansprüche empfehlen der VLÖ und die DAG allen anspruchsberechtigten Donauschwaben den Rechtsbeistand durch darauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien.
So lassen sich die Anwaltskosten von Rechtsanwalt Milan Veber aus Neusatz/Novi Sad wie folgt abbilden:
Außergerichtliches Verfahren:
Gerichtsverfahren:
Kontakt:
Rechtsanwälte Milan Veber und Dr. Gavanski
Zarka Zrenjanina Broj 4/1
21000 Novi Sad
Serbien
T: (+381-21) 661-4921
F: (+381-21) 661-3687
E: advveber@eunet.rs
Sprachen: Serbisch-Deutsch-Englisch
Weiters möchten der VLÖ und die DAG auch auf die Rechtsanwaltskanzlei
HASCH & PARTNER
(Hr. DDr. Ralf Brditschka)
Landstraße 47
4020 Linz
T: +43/732/776644
F: +43/732/795900
E: linz@hasch.eu
W: www.hasch.eu
gerne verweisen.
Zudem soll auch auf die Vertrauensanwälte hingewiesen werden, die auf der Website des österreichischen Außenministeriums angeführt sind.
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